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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 7 U 196/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
ZPO § 287 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 196/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Verkündet am 5. März 2008
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Fischer als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 20. September 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 2.647,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (AG Luckenwalde 12 H 3/03) haben die Kläger zu 62 % und die Beklagten zu 38 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur 19, Flurstück 100/06 der Gemarkung J... (...weg 14). Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks Flur 19, Flurstück 100/04 der Gemarkung J... (...weg 18). Das zwischen den beiden Grundstücken liegende Grundstück Flur 19, Flurstück 100/5 steht im Miteigentum der Parteien. Die Parteien haben in einer privatschriftlichen Vereinbarung unter dem Datum des 17.11.1999 die beiderseitigen Nutzungsrechte an dem Flurstück 100/5 geregelt (Bl. 25, 26 d.A.).
Im Jahre 1999 bebauten die Parteien das Flurstück 100/5. Die Kläger errichteten auf den ihnen zugewiesenen Teil eine Garage, während die Beklagten ihrerseits einen Swimmingpool - unmittelbar an die die bereits unverputzte nördliche Wand der Garage - anbauten (Fotos Bl. 20/46 d.A.). Beide Parteien unterließen es, ihre angrenzenden Baukörper mit einer Vertikalabdichtung zu versehen.
Im Mai 2006 errichteten die Beklagten auf ihrem Grundstück zur Straße hin eine Mauer, über die sich die Baugenehmigung vom 24.11.2006 verhält (Bl. 49 - 59 d.A.). Die Mauer weist straßenseitig eine Höhe von 1,75 m auf (Bl. 102 d.A.).
Die Kläger halten die Beklagten für die Folgen des seit dem Jahre 2002 festgestellten Wassereinfalls in ihrer Garage für verantwortlich.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 5.967,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2005 zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen auf dem Grundstück, Gemarkung J... Flur 19, Flurstück 100/05 a errichtete Mauer entlang der Nutzungsgrenze zum Grundstück der Gemarkung J... Flur 19, Flurstück 100/05 b sowie entlang der Grundstücksgrenze zum örtlichen Straßenrand zu entfernen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 28.09.2007 zugestellte Urteil am 25.10.2007 Berufung eingelegt und diese am 07.11.2007 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag mit der Maßgabe zu erkennen, dass der Zahlungsanspruch als Kostenvorschuss geltend gemacht werde.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Kläger ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings nur teilweise Erfolg. Die Zahlungsklage erweist sich nur in Höhe von 2.647,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 als begründet. Die Beseitigungsklage ist unbegründet.
1.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt, wie das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat.
Die Parteien haben in der Vereinbarung vom 17.11.1999 ihre Rechtsbeziehungen im Hinblick auf das gemeinschaftliche Grundstück dergestalt geregelt, dass die ihnen zugewiesenen Grundstücksflächen im Ergebnis als real geteilte Grundstücke qualifiziert werden sollten. Insofern haben die Parteien eine Teilung des Grundstücks vereinbart.
Das bedeutet der Sache nach, dass die Parteien im Verhältnis zueinander hinsichtlich der von ihnen bebauten Grundstücksteile des gemeinschaftlichen Flurstücks wie Grundeigentümer zu behandeln sind. Ihr Eigentum ist folglich gemäß § 823 Abs. 1 BGB vor schuldhaften und rechtswidrigen Eingriffen des anderen Nachbarn geschützt.
Jede der Parteien hat auf ihrem Grundstück eine selbständige Grenzwand errichtet. Im Verhältnis zum anderen Grundstücksnachbarn war jede Partei verpflichtet, eine vertikale Abdichtung ihres Baukörpers herzustellen, um einer Beschädigung des anderen Gebäudes vorzubeugen. Beide Parteien sind dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Die Parteien haben während der Bauausführung die erforderliche Abstimmung nicht vorgenommen. Wie die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergeben hat, meinte jede Partei, die andere Partei wäre für die Ausführung der Vertikalabdichtung verantwortlich. Die Kläger haben sich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagten seien als diejenigen, die angebaut hätten, für die Herstellung einer solchen Abdichtung verantwortlich; die Beklagten haben den gegenteiligen Standpunkt eingenommen.
Die Parteien haben hierbei verkannt, dass die Frage der Verantwortlichkeit für Schäden an dem Bauwerk des Nachbarn sich nicht allein danach beurteilt, wer das Bauwerk errichtet hat und demzufolge sein Bauwerk abzudichten habe. Das beiderseitige Verhalten der Parteien hat nämlich im Ergebnis dazu geführt, dass keine der Parteien die erforderliche Abdichtung hergestellt hat. Hierdurch haben die Parteien gleichermaßen dazu beigetragen, dass es zu dem Wassereintritt in die Garage der Kläger gekommen ist. Dementsprechend sind die Verantwortungsanteile der Parteien - für den Eintritt der Schäden auf Seiten der Kläger - gleich hoch zu bewerten. Die Kläger müssen sich einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 50 % anrechnen lassen; die Beklagten haften für die andere Hälfte.
2.
Den Klägern steht der in Höhe von 5.967,33 € geltend gemachte Zahlungsanspruch allerdings allein unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs zu. Einen Anspruch auf Kostenvorschuss, über dessen Verwendung später abzurechnen wäre, haben die Kläger nicht. Ein solcher Anspruch setzt einen Werkvertrag voraus (§ 637 Abs. 3 BGB). Nur ein Besteller kann von einem Unternehmer, der nach dem Vertrag zur Herstellung des mangelfreien Werkes verpflichtet ist, den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag als Vorschuss verlangen.
Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits besteht keine werkvertragliche Vertragsbeziehung.
Die Kläger haben bereits in der Klageschrift auf die von dem Sachverständigen Dr. W... im selbständigen Beweisverfahren ermittelten Kosten einer nachträglichen Abdichtung in Höhe von 7.295,00 € hingewiesen (Bl. 4 d.A. - Seite 28 des Gutachtens vom 04.05.2005 - Bl. 101 BA.). Ausgehend von diesem Betrag könnten die Kläger bei einem beiderseitigen Verantwortungsanteil von den Beklagten als Schadensersatz - an sich - die Hälfte, also 3.647,50 € verlangen. Sie müssen sich aber weiter entgegenhalten lassen, dass sie die Vertikalabdichtung an ihrem Baukörper selbst nicht angebracht haben. Die hierfür erforderlichen Kosten, die die Kläger erspart haben und sich im Sinne einer Vorteilsanrechnung entgegenhalten müssen, schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 €. Den Klägern kann deshalb - nur - insgesamt 2.647,50 € als Schadensersatz zuerkannt werden.
3.
Der in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemachte Zinsanspruch ist nicht schon ab 22.11.2005, sondern erst ab dem 22.07.2006 unter dem Gesichtspunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit begründet (§§ 291, 288 Abs. 1, 289 Satz 1 BGB). Die Kläger haben für einen Verzug der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen.
4.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs der Kläger im Hinblick auf die von den Beklagten errichtete Mauer verneint. Hiergegen bringen die Kläger taugliche Berufungsangriffe nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert im Berufungsrechtszug: 6.967,33 €.
Ende der Entscheidung
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